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Netznutzungsentgelte

Entsprechend der Veröffentlichungspflicht nach § 21 StromNEV ist eine Antragstellung nach § 23a Abs. 3 EnWG unverzüglich im Internet zu veröffentlichen.

 

Die Stadtwerke Fellbach GmbH hat am 30.09.2007 bei der zuständigen Landesregulierungs-behörde Baden-Württemberg einen Antrag nach § 23a Abs. 3 EnWG gestellt.

 

Nach Genehmigung der beantragten Netzentgelte werden diese unverzüglich veröffentlicht.

Bis zur Genehmigung der beantragten Netzentgelte behalten die aktuellen Netzentgelte ihre Gültigkeit.

 


 

Nach § 23a EnWG haben alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen einen Antrag zur Genehmigung neuer Entgelte für den Netzzugang Strom zu stellen.

 

Wichtige Information bezüglich Netzentgelte der SWF GmbH:

 

Die Genehmigung der Netzentgelte durch die Landesnetzagentur gilt für den

Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2007.

 

Die rückwirkende Genehmigung ist rechtlich umstritten und Gegenstand laufender Verfahren. Unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung wendet die SWF GmbH die genehmigten Preise ab 01.01.2006 an.

 

 

Netznutzungsentgelte:

 

 

 

Überblick auf die Strukturmerkmale der deutschen Netzbetreiber / VDN Berlin (benötigt Acrobat Reader)

 

 

In der Best-Practice-Empfehlung vom 26.02.2003 ist geregelt:

"Der Netzbetreiber legt für diesen Kundenkreis entsprechend seinen individuellen Gegebenheiten im Netz ein Verfahren fest und wendet es diskriminierungsfrei auf alle Netzkunden an; inbesondere sollten Netzbetreiber, die mit dem Lastgangzählereinbau weiter fortgeschritten sind, auch eine geringere Anwendungsgrenze beibehalten können."

Da die SWF im gewerblichen Bereich Lastgangzähler bis zur Grenze von 30 kW / 30.000 kWh/a einbaut, werden auf der Basis der Best-Practice-Empfehlung diese Werte als Anwendungsgrenze der Standard-Lastprofile festgelegt.

 




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