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§ 18 abs.1 enwg und § 4 abs. 2 nav Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von letztverbrauchern in niederspannung und für anschlussnutzung durch letztverbraucher

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) wurde am 7. November 2006 im Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 50, S. 2477 veröffentlicht und trat zum 8. November 2006 in Kraft. Die NAV löst damit die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 29. Juni 1979 ab.

 

Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der NAV gelten die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Fellbach GmbH zur NAV sowie das Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen.

 

Die NAV regelt die Allgemeinen Bedingungen sowohl für Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die mit der Stadtwerke Fellbach GmbH seit dem 8. November 2006 neu abgeschlossen wurden, als auch für alle Anschlussnutzungsverhältnisse in der Niederspannung.

 

Ebenso gilt die NAV seit dem 8. November 2006 für alle Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossen wurden.

 


  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) ... mehr  

 

  • Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Fellbach GmbH zur NAV ... mehr 

 

  • Preisblatt zur NAV ... mehr




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